Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 2 Verpflichtungen des Reeders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/2#abs-1 (1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass
gewährleistet sind.
Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/2#abs-2 (2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SchBesV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.